- Der Verkehrsübungsplatz (im Folgenden VÜP genannt) ist ein privates Gelände, auf dem jederzeit Änderungen oder Einschränkung vom Betrieb vorgenommen werden können.
- Der VÜP ist videoüberwacht. Mit der Benutzung des VÜP wird die Erlaubnis gewährt, unkenntlich gemachte Fotos oder Videos für Publikationen jeglicher Art anzufertigen und zu veröffentlichen.
- Jeder, der auf den VÜP einfährt, erkennt damit diese Nutzerordnung an.
- Der Verkehrsübungsplatz darf nur mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen benutzt werden.
- Die Nutzung des VÜP setzt voraus, dass die fahrende Person in Begleitung eines Führerscheininhabers ist oder selbst Führerscheininhaber ist. Die Begleitperson hat die Aufsicht über die fahrende Person und ist jederzeit verantwortlich für dessen Handlungen.
- Das Mindestalter der in Begleitung fahrenden Person beträgt: 16 Jahre.
- Für die Benutzung des VÜP ist an der Kasse eine Gebühr zu entrichten oder per Vorauszahlung bei online Reservierung.
- Der VÜP darf nicht durch Fußgänger betreten werden. Das Verlassen des Fahrzeuges ist nur in Ausnahmefällen und an den vorgesehenen Wechselplätzen gestattet.
- Auf dem VÜP gilt die StVO. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der aufgestellten Verkehrszeichen, sowie der Fahrbahnmarkierung. Es dürfen nur asphaltierte Flächen befahren werden, nicht jedoch Grün- oder Schotterflächen.
- Das Tempolimit beträgt auf dem gesamten VÜP 30 km/h, außer anders beschildert.
- Den Weisungen der Aufsichtspersonen ist jederzeit Folge zu leisten. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, zuwiderhandelnde Personen des Platzes zu verweisen. Bei Nichtbefolgen muss mit rechtlichen Folgen gerechnet werden.
- Auf dem Platz ist für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Jede Verunreinigung oder Verschmutzung (z.B. durch Öl) muss vom Verursacher unverzüglich entfernt werden.
- Die Benutzung des VÜP erfolgt auf eigene Verantwortung und verhält sich unter Ausschluss jeglicher Schadenshaftung des Betreibers. Jeder Schaden an Fahrzeugen, sowie der Einrichtung des VÜP, ist vom Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.
- Sach- und Personenschäden sind von den Unfallbeteiligten umgehend einer Aufsichtsperson zu melden.
- Bei begleitetem Fahren haftet für Schäden grundsätzlich weder der übende Fahrer noch der VÜP, sondern die mitfahrende Begleitperson.